Statuten

1. Allgemeines

Der Samariterverein Walenstadt und Umgebung (SVW u.U.) bekennt sich zur Gleichstellung beider Geschlechter. Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen Form ausgedrückt werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Statuten als auch für alle anderen Schriftstücke des Vereins.

Name und Sitz - Artikel 1
Unter dem Namen Samariterverein Walenstadt und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Walenstadt, oder dem Wohnort des Präsidenten. Der Verein wurde am 21. Dezember 1896 als Samariterverein Walenstadt gegründet.
Fusionierte mit den Samaritervereinen Unterterzen, (gegründet am 09. Dezember 1954) und Murg (gegründet 20. August 1945). Die Fusionsversammlung fand am 26. April 2013 statt.

Zweck - Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität. Er beschränkt seine Tätigkeit, ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen, auf sein geografisches Einzugsgebiet der beiden Politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten.

Dachorganisationen - Artikel 3
Der Vorstand beschliesst, der Mitgliedschaft bei Dachverbänden und /oder Partnerorganisationen beizutreten / oder auszutreten. Die Vereinsversammlung entscheidet darüber abschliessend.

2. Mitglieder

Mitglieder - Artikel 4
Der Verein besteht aus Aktivmitglieder, Mitglieder der Samariterjugend-Gruppe, Ehrenmitglieder und Passivmitglieder.

Aktivmitglieder - Artikel 5
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.

Ehrenmitglieder - Artikel 6
Als Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Aktivmitglieder können nach 25 Jahren aktiver Vereinszugehörigkeit zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.

Gönner / Passivmitglieder - Artikel 7
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen. Als Gönner gelten solche Personen, die den Verein finanziell unterstützen.

3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Eintritt - Artikel 8
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.

Die Mitgliedschaft bei der Jugend-Gruppe entsteht durch Beitrittserklärung mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt und Aufnahmebeschluss des Leitungsteams.

Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.

Austritt, Ausschluss - Artikel 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, unter Bekanntgabe an der nächsten Vereinsversammlung. Der Austritt aus der Jugend-Gruppe muss, gegebenenfalls mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Leitungsteam schriftlich mitgeteilt werden.
Jedes austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.

Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen Entscheid dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte und Pflichten zu Folge. Werden Ehrenmitglieder ausgeschlossen, verlieren sie auch die Ehrenmitgliedschaft.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktivmitglieder - Artikel 10
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,

  • sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern,
  • ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen,
  • die von der Vereinsversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.

Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Ehrenmitglieder - Artikel 11
Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Hauptversammlung stimm- und antragsberechtigt

Jugend-Gruppenmitglieder - Artikel 12
Die Mitglieder der Jugend-Gruppe haben altersgemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogramms der Jugend-Gruppe bzw. der für die Jugend-Gruppe geltenden Beitragsbeschlüsse und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der internen Strukturen der Jugend-Gruppe wahr. Jugendliche können ab dem achten (8) Altersjahr der Jugendgruppe beitreten.

Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Jugend-Gruppe an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

5. Organe

Organe - Artikel 13
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Technische Kommission (TK)
  • Das Jugendgruppen-Leitungsteam
  • Die Rechnungsrevisoren

Vereinsversammlung

Bestand - Artikel 14
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den
Ehrenmitgliedern, sowie den Mitgliedern der Jugend-Gruppe ab dem 16. Altersjahr.

Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Geschäfte - Artikel 15
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden jährlich ordentlichen Geschäfte zu:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Genehmigung der Jahresberichte
    a) des Präsidenten
    b) der Technischen Kommission
    c) des Jugend-Gruppen-Leitungsteams
  • Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins und der Jugend-Gruppe gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
  • Entlastung des Vorstandes und des Jugend-Gruppen-Leitungsteams
  • Genehmigung der Jahresprogramme des Vereins und der Jugend-Gruppe
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Genehmigung der Voranschläge des Vorstandes und der Jugend-Gruppe
  • Wahlen:
    a) des Präsidenten
    b) der weiteren Vorstandsmitglieder
    c) des Jugend-Gruppen-Teamleiters
    d) der Technischen Kommission (TK)
    e) der Rechnungsrevisoren
  • Sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
    a) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
    und der Mitglieder
    b) Ernennung von Ehrenmitglieder
    c) Statutenänderung
    d) Rekursentscheid gegen die Verfügung des
    Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
    e) Auflösung des Vereins
  • Verschiedenes, allgemeine Umfrage

Fristen, Anträge
Ausserordentliche Versammlung - Artikel 16

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Leitung, Protokoll - Artikel 17
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

Abstimmungen, Wahlen - Artikel 18
Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 26 und 27 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Vorsitzenden. Der Vorsitzende stimmt mit.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.

Vorstand

Bestand, Amtsdauer - Artikel 19
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei (2) weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Technische Kommission (TK) gehört dem Vorstand an. Die TK verfügt bei Anwesenheit über maximal drei (3) Stimmen.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei (2) Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

Einsitz im Vorstand können für besondere Funktionen auch Nicht-Mitglieder, bzw. Juristische Personen nehmen.

Aufgaben, Kompetenzen - Artikel 20
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins im Sinne der Statuten, zu besorgen.

Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins.

Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindlichen Unterschriften führt der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10% des Vereinsvermögens pro Jahr zu beschliessen, höchstens aber bis Fr. 3’000.--

Geschäftsführung - Artikel 21
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist.

Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

Technische Kommission - Artikel 22
Die Technische Kommission (TK) besteht aus den Samariterlehren, (SL) dem Vereinsarzt, dem Jugend-Gruppenleiter, dem Materialverwalter und den Resort –Verantwortlichen. Die TK wählt, wenn nötig, einen Obmann.
Zum Aufgabenbereich der TK gehören die Planung und Durchführung sämtlicher zur Erfüllung des Vereinszweckes dienender Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazins sowie die Betreuung der Jugend-Gruppe in samaritertechnischen Belangen. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus.

Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen.

Für die Arbeitsweise der TK gelten die Bestimmungen von Art. 21 sinngemäss.

Jugend-Gruppen-Leitungsteam - Artikel 23
Das Jugend-Gruppen-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Jugend-Gruppen-Teamleiter, einem vom Vorstand delegierten Mitglied des Vorstandes sowie zwei (2) weiteren Mitgliedern, die von der Jugend-Gruppe im Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt werden.

Das Jugend-Gruppen-Leitungsteam ist im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung zu ihrem Jahresprogramm und Budget für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Jugend-Gruppe verantwortlich. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung Jahresbericht und Rechnung (nach deren Prüfung durch die Rechnungsrevisoren) sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm und Budget. In allen samaritertechnischen Belangen untersteht es der Technischen Kommission. Das Jugend-Gruppen-Leitungsteam hat Anspruch auf umfassende Unterstützung durch den Vorstand. Das Leitungsteam arbeitet nach den von der Jugend-Gruppe erlassenen Regelungen.

Revisoren - Artikel 24
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.

Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und der Jugend-Gruppe. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Ihre Amtsdauer beträgt zwei (2) Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

6. Schlussbestimmungen

Haftung Statutenänderung - Artikel 25
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, gemäss ZGB Art. 75 a.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

Artikel 26
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Auflösung - Artikel 27
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Übergangsbestimmung - Artikel 28
Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 04. Dezember 2018 angenommen worden. Sie treten am 01. Januar 2019 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 26. April 2013.

Die Mitgliedschaft beim Kantonalverband Bündner Samaritervereine (KVBS) und somit auch beim Schweizerischen Samariterbund (SSB) endet hiermit am 31. Dezember 2018.

Samariterverein Walenstadt und Umgebung
Unterterzen, 4. Dezember 2018

Ursina Merk
Präsidentin

Robert D’Agaro
Aktuar

Esther Lendi
Rechnungsrevisorin

Beatrix Bohler
Rechnungsrevisorin